Lieber Besucher, verehrter Gast!
Sollten Sie Opfer eines Einbruchs werden, bei dem keine erkennbaren Einbruchsspuren vorhanden sind, haben Sie neben dem Einbruch, ein weiteres massives Problem. Die Versicherung wird alles versuchen, den entstandenen Schaden nicht bezahlen zu müssen.
Es liegen uns Informationen vor, wo in solchen Fällen die Versicherung den Schaden übernommen hat, jedoch war dieser immer gering (€ 3.000,- bis € 5.000,-), quasi Bagatellfälle, die in keinem Verhältnis zum Prozessrisiko stehen. Wenn aber der Schaden in die zigtausende geht, dann ist davon aus zu gehen, dass sich das Risiko für die Versicherung lohnt. Die Versicherungen stützen sich auf Urteile des OGH die wir im weiterem für Sie bereitstellen.
Kurz gesagt: Bei einem Einbruch muss etwas „gebrochen" sein, sprich Spuren vorhanden sein. Ist nichts „gebrochen", es fehlen Einbruchsspuren, so wird argumentiert, dass andere Umstände vorliegen und es sich nicht um einen Einbruch handelt und dadurch keine Leistung zu erbringen ist!
Bei der Argumentation haben die Versicherungen ein großes Repertoire an Einwänden. Von der nicht versperrten Tür, bis zur fahrlässigen Verwahrung des Originalschlüssels, sind nur einige der möglichen Vorwände um leistungsfrei zu werden.
Gipfeln diese Argumentation kann sein, dass der Geschädigten einer Mittäterschaft bezichtigt, bzw. ein Versicherungsbetrug (§ 146 und § 147 StGB) unterstellt wird.
So entscheiden die Gerichte bei einem Einbruch wenn keine Spuren vom Täter hinterlassen werden! Urteil lesen?