Funk - Alarmanlagen sind besonders für einen Einbau in bestehende Objekte geeignet. Der rasche und vor allem saubere Einbau (keine Stemmarbeiten) sprechen klar für ein Funksystem.
Aber welches?
Funk - Alarmanlagen gliedern sich in zwei Gruppen. Entscheidend ist hier die Kommunikationsfrequenz. Es gibt Systeme die auf 433 MHz und 868 MHz arbeiten.
Aus vielen Gründen geben wir der der Arbeitsfrquenz von 868 MHz den Vorzug.
Ein weiterer Ansatz ist, ob das System auch verdrahtet Melder aufnehmen kann. Man spricht dann von einem Hybridsystem oder auch von einer Hybrid-Alarmanlage.
Die Sicherheitssysteme VARi-3000S und VARi-3083S sind Hybrid-Alarmanlagen und können neben Funkmeldern auch verdrahtete Melder aufnehmen.
Die Sicherheit für den Konsumenten wird auf jeden Fall durch ein Hybrid-System wesentlich erhöht.
Sorry!
Es wird noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, bis hier die ausführlichen Informationen bereitgestellt werden.
In Kürze wird hier der entsprechende Text veröffentlicht!
Einbruchsschutz von VARI-ALARM
und die eigenen Räume sind perfekt geschützt.
Als führender Anbieter von Sicherheitssysteme bieten wir für jeden Einsatzbereich professionelle und wirtschaftliche Lösungen.
Grundsätzlich können zwei Systeme unterschieden werden:
- Einbruchmeldeanlagen: der Alarm wird passiv durch einen Melder ausgelöst (Täter)
- Überfallmeldeanlagen:der Alarm muss aktiv von einer Person ausgelöst werden (Besitzer)
Den zuverlässigsten Schutz bieten beide Systeme in Kombination, aber es hängt natürlich stark von den persönlichen Präferenzen ab, ob das Objekt, die Person oder eben beides geschützt werden soll.
Eine Alarmanlage soll grundsätzlich:
- durch Abschreckung Einbruchsdiebstahl verhindern
- bei Auslösen des Alarms den Eigentümer, Familie, Nachbarn und/oder Sicherheitsdienste benachrichtigen
- die unmittelbare Umgebung sowie beteiligte, anwesende Personen alarmieren
- die Aktionszeit von Einbrechern minimieren
Die Mindestanforderungen für Einbruchmeldeanlagen sind in der Richtlinie TRVE 31-7 beschrieben.
In einem Beratungsgespräch informieren wir Sie über die verschiedenen Möglichkeiten wie beispielsweise verkabelte- oder Funkanlagen.
Verkabelte Anlagen sind v.a. für Neubauten geeignet, da alle Teile verkabelt werden. Falls der Einbau erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, sollte man eine Leerverrohrung einplanen, um das Nachrüsten zu erleichtern.
Funkanlagen bieten sich insbesondere bei einer Nachrüstung an. Der Einbau ist in relativ kurzer Zeit durchgeführt, erfolgt ohne Stemmarbeiten und das Objekt wird von unseren Technikern genauso sauber verlassen, wie sie es vorgefunden haben. Da in jeder Immobilie etwas zu holen ist, wird die Installation einer Alarmanlage von der Polizei empfohlen.
Die Förderung in Oberösterreich beträgt für den Einbau von Sicherheitsmaßnahmen (Alarmanlagen) 30% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch € 1.000,- . Der Antragsteller muss aber einige Voraussetzungen erfüllen. So ist die Gewährung der Förderung unter anderem vom Haushaltseinkommen abhängig.
Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung:
Die Wohnung oder das Eigenheim muss als Hauptwohnsitz durch den/die Eigentümer/in oder Mieter/in genutzt werden. Das Jahreshaushaltseinkommen des/der Förderungswerber/s/in und der mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen darf die Einkommensgrenzen gemäß der OÖ. Einkommensgrenzen-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 21/2008, nicht übersteigen.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen kann die Förderung nicht gewährt werden.
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
- bei einer Person Euro 37.000
- bei zwei Personen Euro 55.000
- jede weitere Person Euro 5.000
- jedes Kind, das nicht im Haushalt lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, Euro 5.000
Das Jahreseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Was wird gefördert
Es werden nur Alarmanlagen nach ÖNORM EN 50130 (alle Teile), ÖNORM EN 50131 (alle Teile) und ÖNORM EN 50136 (alle Teile) gefördert, die nach dem 1. Juli 2009 gekauft und von einem befugten Unternehmen eingebaut wurden.
Diesem Erfordernis wird entsprochen durch Erfüllung der ÖVE Richtlinie R2.
Anlagen zur Videoüberwachung werden nicht gefördert.
Dem Antrag ist beizulegen:
- Rechnung mit Zahlungsvermerk oder -nachweis, lautend auf Namen des/der Förderungswerbers/Förderungswerberin (in Kopie).
- Die Rechnung darf bei Antragstellung maximal 2 Jahre alt sein.
- Nachweis über den fachgerechten Einbau der Alarmanlage und die Einhaltung der ÖNORM EN 50130, ÖNORM EN 50131 und ÖNORM EN 50136. Dieser Nachweis wird durch das geforderte Installations-Attest erbracht.
- Hinweis: Das Installations-Attest verbleibt beim Förderungswerber und kann jederzeit vom Förderunsgeber zur Überprüfung angefordert werden.
- Einkommensnachweis(e) aller einkommensbeziehenden Personen im Haushalt über das dem Kauf der Alarmanlage vorangegangene Kalenderjahr bzw. Nachweis über das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre (in Kopie).
- Grundbuchauszug – bei Eigentumswohnung bzw. Eigenheim (in Kopie).
- Kopie des Mietvertrags – bei Mietwohnungen (in Kopie).
- Meldezettel (Kopie/n) des/der Eigentümer/s/in bzw. Mieter/s/in (in Kopie).
- Es wird darauf hingewiesen, dass vorgelegte Originalunterlagen nicht rückübermittelt werden.
- Bei gemieteten Liegenschaften muss der Vermieter den Antrag mit unterschreiben.
Förderungsantrag PDF 325 KB